Bildrechte und was zu beachten ist
Personenrecht
Ein Recht auf Information und ein Recht auf Bild
Immer öfter werden Fotografen auf der Strasse angesprochen und in ihrer Arbeit behindert, auch wenn es sich bloss um Aufnahmen von Häusern handelt. Sie können sich vorstellen, was passiert, wenn es sich um einen Pausenplatz oder die Terrasse eines Restaurants handelt. Das Thema ist umfangreich, aber es ist notwendig, bestimmte Aspekte davon zu präzisieren. Wenn es auch kein bestimmtes Gesetz gibt, das die Arbeit der Fotografen regelt, müssen doch drei Rahmengesetze in Erwägung gezogen werden:
Die Medien- und Informationsfreiheit ist gewährleistet: (Art. 16 und 17 der Bundesverfassung).
Der Schutz des Privatgrundstücks
Theoretisch bedeutet das, dass man die Einwilligung des Besitzers oder seines Vertreters haben muss, um auf seinem Grundstück arbeiten zu dürfen. Wenn dies für ein Einkaufszentrum oder ein Industrieunternehmen klar erscheint, bleibt das beim Hof eines Mietsgebäudes oder bei einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, wo ein Zugang der Öffentlichkeit möglich ist, sehr zufallsbedingt.
Das Recht auf Wahrung der persönlichen und familiären Privatsphäre
Artikel 28 SR 210 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs schützt jede Person gegen widerrechtliche Verletzung seiner Persönlichkeit durch den Staat, eine andere Person oder ein Medium. Artikel 179 SR 311 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs verurteilt die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs beispielsweise mittels eines Fotoapparates. Er definiert den Privatbereich als einen Bereich, in den “nicht einfach jeder eindringen kann”. Dies kurz für die Theorie. Wir werden dabei auch nicht eine gewisse Anzahl Rechtsprechungen (insbesondere des Bundesgerichts) vergessen, die besondere Fälle betreffen. In Berücksichtigung verschiedener Rechtsauffassungen, die in diversen Medien veröffentlicht wurden, können wir in der Praxis Folgendes in Betracht ziehen:
• Bilder des täglichen Lebens, die im öffentlichen Bereich aufgenommen werden, sind problemlos, wenn die Personen, die darauf erscheinen, nicht durch eine zweideutige oder aus dem Kontext gerissene Haltung herabgewertet werden. Im öffentlichen Bereich kann es auch private Situationen geben.
• Beispiele:
a) Wenn es möglich ist, Leute in einer öffentlichen Parkanlage zu fotografieren, werden wir das Liebespaar auf einer Bank um Erlaubnis fragen.
b) Wenn es komisch sein kann, einen Sportler einmal mit entblösstem Hintern zu sehen, werden wir das Bild nicht aus dem Zusammenhang reissen und das Bild auch keinesfalls wieder verwenden.
• Bilder aus der Privatsphäre von öffentlichen und offiziellen Persönlichkeiten sind erlaubt, gemäss dem Interesse, die sie in der Öffentlichkeit hervorrufen.
• Bilder aus der Intimsphäre der Leute sind widerrechtlich.
Kinder
Dem Schutz der Kinder muss ganz besonders Sorge getragen werden. Die Identität der Kinder von Persönlichkeiten muss geschützt werden, wenn sie nicht betroffen sind (Beispiel: Wenn Roger Federer einen Match in Begleitung seiner beiden Töchterchen besucht, werden sie natürlich zur allgemeinen Freude fotografiert werden; wenn aber ein Minister mit seinem Sohn in ein Restaurant geht, gibt es keinen Grund, Letzteren in der Zeitung abzubilden). Im Allgemeinen muss man sich vor der Paranoia in Acht nehmen, von deren gewisse Lehrer und Politiker befallen sind in Bezug auf Bilder, die in Schulen gemacht werden. Dieser Aspekt unserer Gesellschaft ist eine der schönsten Etappen des Lebens, und es ist abwegig, ihn auszuschliessen oder die Gesichter wie die von Kriminellen zu verbergen. Veranstaltungen:
Die Europäische Journalisten-Föderation (EJF) stellt mit Besorgnis fest, dass professionelle Fotojournalisten, die bei wichtigen künstlerischen, kulturellen, politischen oder sportlichen Veranstaltungen arbeiten, mehr und mehr Einschränkungen unterworfen sind. Die EJF ist insbesondere über den Druck besorgt, der auf die Fotografen ausgeübt wird, missbräuchliche Verträge zu unterzeichnen. Berufsfotografen beachten prinzipiell den Schutz der menschlichen Würde im täglichen Geschehen sowie anlässlich von Tragödien und Katastrophen.
Archivbilder
Bilder von Personen, die in einem anderen Zusammenhang mit einer aus dem ursprünglichen Kontext herausgerissenen Legende veröffentlicht oder wieder veröffentlicht werden, haben manchmal zu Problemen geführt. Bildredaktoren müssen achtsam bleiben, aber die Fotografen müssen daran denken, ihre Bilder ausführlicher zu beschreiben, insbesondere wenn es sich um abgebildete Personen handelt.
Vermittler
Eine Person, die sich verletzt fühlt, kann dem Chefredaktor oder dem Vermittler des Mediums schreiben. Sie kann sich auch an den Presserat wenden. Das Verfahrensrecht vor den gewöhnlichen Gerichten bleibt vorbehalten.
Wir sagen es nochmals
Wir stehen für das Recht ein, Bilder zu machen, zu informieren und Zeitzeugen zu sein. Wir können gewisse Regeln akzeptieren und wir haben eine Berufsethik. Wie unsere französischen Kollegen werden wir uns gegen jene wehren, welche dieses Recht durch Gerichtsurteile einschränken und eine versteckte Zensur einführen wollen.
Schweizer Presserat
Der Schweizer Presserat steht dem Publikum und den Medienschaffenden als Beschwerdeinstanz für medienethische Fragen zur Verfügung. Mit seiner Tätigkeit soll er zur Reflexion über grundsätzliche medienethische Probleme beitragen, und damit medienethische Diskussionen in den Redaktionen anregen. Internet und Privatsphäre, Stellungnahme des Schweizer Presserates 1. Sept. 2010: Medien dürfen nicht hemmungslos Privates aus dem Internet verbreiten. Im Internet machen zwar immer mehr Personen private Informationen und Bilder öffentlich zugänglich. Doch daraus können Massenmedien nicht ableiten, dass diese Personen willentlich auf den Schutz ihrer Privatsphäre verzichten. Für die Medien bedeutet dies, dass sie private Informationen aus dem Internet nicht ohne Einschränkungen weiterverbreiten dürfen. Die Beschwerdeinstanz für medienethische Fragen hat das Thema «Internet und Privatsphäre» aus eigener Initiative aufgegriffen. Denn diese neue Form der Kommunikation hat inzwischen eine derart grosse Verbreitung erlangt, dass manche bereits vom Ende der Begriffs der «Privatheit» sprechen. Die Frage, ob es zulässig sei, die ins Netz gestellten Informationen weiterzuverbreiten oder sich darauf zu beziehen ist für Medienschaffende bei der Ausübung ihres Berufs mittlerweile zentral geworden. Der Presserat begründet seine Haltung mit seiner bisherigen Praxis: Öffentlichkeit bedeutet in Bezug auf das Internet nicht zwingend auch «Medienöffentlichkeit». Entscheidend ist - nicht nur im Internet – mit welcher Absicht sich jemand im öffentlichen Raum exponiert. Je nach ihrem Inhalt behalten Informationen oder Bilder trotz der Veröffentlichung im Internet ihren privaten Charakter. Im Einzelfall sind Journalisten deshalb verpflichtet, sorgfältig abzuwägen, welches Interesse überwiegt: Das Recht der Öffentlichkeit auf Information oder das Recht einer Person auf den Schutz ihres Privatlebens. Bei dieser Abwägung ist entscheidend, in welchem Kontext eine Information ins Netz gestellt wird. Erscheinen die Informationen in einem sozialen Netzwerk wie Facebook oder auf einer institutionellen Website? Sind die Informationen eher für einen kleinen Kreis von Adressaten bestimmt oder für eine breite Öffentlichkeit? Ist der Autor eine Privatperson oder öffentlich bekannt? Vergewissern müssen sich Medienschaffende auch, ob eine der Voraussetzungen für die identifizierende Berichterstattung erfüllt ist. Die in der Richtlinie 7.2 zur Ziffer 7 der «Erklärung» angeführten Fälle, in denen eine Namensnennung zulässig ist, gelten auch im Internet.
Quelle: Fotosektion-impressum und Photojournalists Januar 2014